Jun 30 2021

Neue Corona-Verordnung zum 14.08.2021

Geschrieben von um 09:00 unter News

Liebe Sektionsmitglieder,

auch für die Alpenvereinssektion Lahr gibt es aufgrund der Coronaverordnung vom 14.08.2021 die erfreuliche Nachricht, dass wir unter gewissen Voraussetzungen unseren regulären Vereinsverasntaltungen durchführen dürfen.

Die Teilnehmer an unseren Veranstaltungen müssen jedoch nachweisen, dass sie eine der 3-G-Regelungen erfüllen:

Sie müssen entweder geimpft, genesen oder getestet sein.

Wie weise ich nach, dass ich vollständig geimpft bin?

Als Nachweis können Sie folgende Dokumente nutzen:

Internationaler Impfausweis (gelbes Heft), Corona-Warn-App oder Impfbescheinigung, die Ihnen im Impfzentrum bzw. von der impfenden Stelle ausgestellt wurde.

Wie weise ich nach, dass ich genesen bin?

Als genesen gelten Sie, wenn Sie innerhalb der letzten 6 Monate positiv mittels PCR, PoC-PCR oder mittels einem anderen Nukleinsäurenachweis auf SARS-CoV-2 getestet wurden und das Testergebnis mindestens 28 Tage zurückliegt. Wenn Ihr Testdatum länger als 6 Monate zurückliegt, gelten Sie nicht mehr als genesene Person im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung. Nichtgeimpfte brauchen einen Schnelltest, der nicht älter als 24 Stunden ist.

Die Tourenführer müssen sich allerdings in den Zielländern, insbesondere in den Übernachtungsstätten informieren, welche besondere Regelungen dort gelten.

Ich wünsche allen Sektionsmitglieder und unseren Klettergästen ungetrübte, alpine Betätigungen und viel Freude in der Natur und in unserem DAV-Kletterzentrum Lahr.

Viele Grüße

Norbert Klein, 1. Vorsitzender

 

 

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